Aufsichts- und Überwachungspflichten des Halters

OLG Bamberg, 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 18. Dezember 2017 (Az.: 3 Ss OWi 1774/17)

 

Der Fall:

Bei einer behördlichen Überwachung eines Fahrzeugs war die Ladungssicherung (kein Gefahrgut) beanstandet worden. Daraufhin wurde ein Bußgeldverfahren gegen den Halter mit der Begründung eröffnet, er habe seine Pflichten nach § 31 Abs. 2 StVZO verletzt. Später verhängte das Amtsgericht gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 270 €. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der sogenannten Rechtsbeschwerde Das OLG Bamberg hob das Urteil auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das zuständige Amtsgericht. Die Feststellungen des Amtsgerichts, auf dem das Urteil beruhte, seien lückenhaft:

 

Die Pflicht des Halters nach § 31 Abs. 2 StVO: Nicht die Ladungssicherung als solche

Nach § 31 Abs. 2 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge) darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Das OLG Bamberg stellt hier klar, dass der Halter eines Fahrzeugs deshalb nicht bereits gegen § 31 Abs. 2 StVO verstößt, wenn feststeht, dass die Ladungssicherung unzureichend war. Dem Halter falle nicht die unzureichende Ladungssicherung als solche zur Last, sondern „lediglich“, dass er die Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der nicht vorschriftsmäßigen Ladung oder der durch diese beeinträchtigten Verkehrssicherheit des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat. Das OLG Bamberg beanstandete, dass das Amtsgericht die hierzu notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein nicht dem Gefahrgutrecht unterliegender Ladungssicherungsverstoß zwar einen Anfangsverdacht und damit die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens auch gegen den Halter rechtfertigen kann. Für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit des Halters reicht die Feststellung allein des Ladungssicherungsverstoßes jedoch nicht aus.

 

Verantwortlichkeit auch derjenigen, die für den Halter handeln

Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO kann nicht nur der Halter selbst begehen. Das OLG Bamberg verweist unter Hinweis auf § 9 OWiG darauf, dass auch die gesetzlichen und gewillkürten Vertreter des Halters in der bußgeldbewehrten Pflicht stehen. Zur Erläuterung: Bei den gesetzlichen Vertretern handelt es sich beispielsweise um den Geschäftsführer als Unternehmensorgan einer GmbH als Halterin eines Fahrzeugs. Gewillkürte Stellvertreter, oft auch als „beauftragte Personen“ bezeichnet, sind Betriebsleiter, Leiter eines selbständigen Betriebsteils sowie sonstige beauftragte Personen, die kraft ausdrücklicher Beauftragung einzelner Aufgaben, welche dem Inhaber des Betriebes obliegen, in eigener Verantwortung wahrnehmen. Gerade die letztgenannten sonstigen beauftragten Personen sind von den bloßen Gehilfen abzugrenzen. Im Fall des OLG Bamberg vom 12. Juni 2013 ging es beispielsweise um einen Disponenten als sonstige beauftragte Person.

 

Ladungssicherungspflicht der §§ 22, 23 StVO: Dem Halter obliegende Aufsichts- und Überwachungspflichten

Halter bzw. dessen gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter zu sein bedeutet noch nicht, vorwerfbar etwas falsch gemacht und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Wie schon in seinem früheren Beschluss vom 12. Juni 2013 (auf dieser Seite bereits vorgestellt) verweist das OLG Bamberg allerdings erneut darauf, dass die Erfüllung der dem Halter ab § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten „strengen Anforderungen“ unterliegen. Begründet wird dies mit den besonderen Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr, die von Ladungssicherungsverstößen ausgehen.

 

Halterpflicht: Mehr als nur Fahrzeugführer sorgfältig auswählen, schulen und unterweisen

Das OLG Bamberg stellt zunächst fest, dass es nicht ausreichend ist, Fahrzeugführer mit der notwendigen Sorgfalt auszuwählen, zu schulen und zu unterweisen. Erforderlich sei auch (dies hatte das OLG Bamberg bereits in seinem früheren Beschluss ausgeführt), dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt. In diesem Zusammenhang hatte das OLG Bamberg in seinem früheren dargelegt, dass es keine Stichprobenkontrolle sei, wenn der Verantwortliche zufällig an einem Fahrzeug vorbei komme und handele, wenn ihm dabei etwas auffällt.

Konkret führt das OLG Bamberg als „Compliance“-Programm für den Halter zusätzlich aus:

„Danach hat der Halter unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen mit Ladungssicherungsaufgaben betraut werden, die körperlich und geistig gesund sind, über ausreichende Fach- und gegebenenfalls Sprachkenntnisse verfügen, hinsichtlich ihrer Tätigkeit turnusmäßig – nach der Richtlinie VDI 2700 mindestens alle drei Jahre – nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften praktisch und theoretisch unterwiesen und fortgebildet wurden und ihre Befähigung zur zuverlässigen Aufgabenerfüllung nachgewiesen haben, was nach Möglichkeit schon zur Absicherung der Verantwortlichen in geeigneter Form schriftlich festgehalten werden sollte.“

 

Ordnungswidrigkeitenverfahren: Umfang der gerichtlichen und behördlichen Aufklärungspflicht 

Das OLG Bamberg hat auch dargelegt, was Gerichte (und sachlich gilt nichts anderes für Behörden) klären müssen, wenn es um den Vorwurf der Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 StVZO durch den Halter geht. Auf folgende Fragen können sich Unternehmen und Betroffene einstellen:

„…, wie der Betroffene als Halter seinen Fuhrpark im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen gegen Ladungssicherungsbestimmungen im Einzelnen organisiert und in welchen Abständen der unter anderem die Einhaltung der Regeln zur ordnungsgemäßen Beladung bzw. zum Ausschluss unsachgemäßer Handhabung kontrolliert. Entsprechendes gilt, wenn geltend gemacht wird, die Halterpflichten seien auf qualifiziertes Personal (Kfz-Meister, Platzmeister, Fahrzeugwart, Fahrdienstleister oder Fuhrparkleiter, aber auch auf besonders erfahrene Fahrer selbst) delegiert worden. Feststellungen hierzu sind dann im Urteil umso mehr geboten, je größer der Verantwortungsbereich des Betroffenen ist und deshalb schon aufgrund der Betriebsgröße, im Einzelfall aber auch aufgrund offensichtlich fehlender Sachkunde der als Halter anzusehenden Person, nicht davon ausgegangen werden kann, der Betroffene könne die gebotene Überprüfung überhaupt oder ohne Hilfe persönlich durchführen.“

 

Hinweis für die Praxis:

Das OLG Bamberg hat in seinem aktuellen Beschluss vom 18. Dezember 2017 seine Grundsätze für die Pflicht des Halters gemäß § 31 Abs. 2 StVZO mit Blick auf eine ausreichende Ladungssicherung formuliert. Wie ich aber bereits früher auf dieser Seite zum früheren Beschluss des OLG Bamberg vom 12. Juni 2013 angemerkt habe, sind diese Ausführungen zu den Aufsichts- und Überwachungspflichten des Halters auch für die Wahrnehmung der Rechtspflichten etwa des gefahrgutrechtlichen Verladers (ebenfalls verantwortlich für die Ladungssicherungspflicht) und darüber hinaus teilweise und sinngemäß auch für die Aufsichts-und Überwachungspflichten in anderen Rechtsbereichen, z.B. für die innerbetriebliche Kontrolle zur Einhaltung arbeitssicherheitsrechtlicher oder umweltrechtliche Verpflichtungen von Unternehmen, von Relevanz.